Viele von uns werden es wahrscheinlich selbst schon erlebt haben: Wenn eine Beziehung zerbricht, ist das oft eine äußerst schmerzhafte Erfahrung. Ganz besonders belastend ist die Situation, wenn Kinder im Spiel sind – nicht nur emotional, sondern auch finanziell. Denn: Laut aktuellen Zahlen der Bertelsmann Stiftung sind in Deutschland vier von zehn Alleinerziehenden armutsgefährdet! Und das, obwohl 71 % der alleinerziehenden Mütter und 87 % der alleinerziehenden Väter berufstätig sind! *
Um Familien in dieser heraufordernden Lebenslage zumindest steuerlich zu entlasten, gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Der Entlastungsbetrag, den Sie in Ihrer Einkommensteuer geltend machen können, liegt aktuell bei 4.260 €. Für jedes weitere Kind kommen 240 € dazu.
…Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Der besteht maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Ihres Kindes. Danach – oder wenn das Kind bereits vorher – nach Abschluss einer Ausbildung – erwerbstätig ist – können Sie den Entlastungsbetrag nicht mehr in Anspruch nehmen.
…das Kind in Ihrem Haushalt lebt. Das ist dann der Fall, wenn das Kind bei Ihnen als alleinstehendem Elternteil gemeldet ist. Ihr Kind ist bei BEIDEN Elternteilen gemeldet? Dann bekommt derjenige den Entlastungsbetrag, an den auch das Kindergeld ausgezahlt wird.
Wichtig: Der Entlastungsbetrag kann grundsätzlich nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden. Das gilt auch, wenn das Kind im sogenannten Wechselmodel bereut wird.
…Sie tatsächlich alleinstehend sind. Das bedeutet: Laut § 24b Abs. 3 EStG dürfen Sie nicht mit einer weiteren volljährigen Person – zum Beispiel einem neuen Lebenspartner – unter einem Dach leben. Die einzige Ausnahme: ein bereits volljähriges Kind, für das aber noch Anspruch auf Kindergeld besteht.
…Sie den Entlastungsbetrag beantragt haben. Dazu heißt es auf dem Familienportal des Bundes: „ Um vom Entlastungsbetrag zu profitieren, brauchen Alleinerziehende nicht bis zur Steuererklärung zu warten. Der Entlastungsbetrag wird bereits bei der Lohnsteuer in der Lohnsteuerklasse II berücksichtigt. Ein Wechsel in Steuerklasse II erfolgt nicht automatisch, sondern muss beim Finanzamt beantragt werden. Dafür füllen Sie einen Antrag auf Steuerklassenwechsel aus. Es ist auch möglich diesen digital an das Finanzamt zu übermitteln. “ **
Falls der Abzug bisher noch nicht über das Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt ist, können Sie den Freibetrag in der Einkommensteuerklärung geltend machen. Für das Jahr 2024 kann er in der Anlage Kind in den Zeilen 44 bis 50 beantragt werden.
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Übrigens: Der Entlastungsbetrag steht Ihnen nicht nur nach einer Trennung zu.
Auch Mütter/Väter, die durch den Tod des Partners alleinerziehend werden, können ihn in Anspruch nehmen.
Das gilt ebenfalls für Personen, deren Ehegatte im Ausland lebt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Treten die grundlegenden Voraussetzungen erst im Lauf eines Jahres ein (Trennung, Todesfall), können Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch zeitanteilig in Anspruch nehmen. Dann verringert sich der Betrag pro Monat jeweils um ein Zwölftel.
Sobald Sie (erneut) heiraten oder eine eheähnliche Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt eingehen, gelten Sie steuerlich nicht mehr als alleinerziehend und können auch den Entlastungsbetrag nicht mehr geltend machen.
Das gilt auch, wenn bei Ihrem Kind der Anspruch auf Kindergeld wegfällt oder das Kind nicht mehr im eigenen Haushalt lebt.
* https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/themen/aktuelle-meldungen/2024/juni/trotz-arbeit-haben-alleinerziehende-noch-immer-das-hoechste-armutsrisiko ** https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/steuerentlastungen/was-ist-der-entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende-und-wie-werden-kinderfreibetraege-bei-nicht-verheirateten-eltern-aufgeteilt–125202 )