Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich

Lernende mit Behinderungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten (wie Dyslexie, Dyskalkulie oder AD(H)S) können Massnahmen zum Nachteilsausgleich beantragen. Richtlinien regeln die Voraussetzungen, das Verfahren und weitere Grundlagen zum Vollzug des Nachteilsausgleichs bei Berufsfach- und Mittelschulen im Kanton Zürich.

Die Richtlinien bezwecken eine einheitliche Umsetzung der NTA für Lernende in der beruflichen Grundbildung im Kanton Zürich.

Als NTA gelten Massnahmen, die dem Ausgleich der behinderungsbedingten Erschwernisse dienen, so dass die Leistungen angemessen beurteilt werden können. Sie werden gewährt, wenn

Es werden nur formale Nachteilsausgleiche wie Zeitzugaben, längere Pausen oder weitere geeignete Massnahmen (z.B. Seh- oder Hörhilfen) gewährt.

Über NTA während des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts entscheidet die Schulleitung .

Über NTA im Qualifikationsverfahren entscheidet das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA).

Über NTA der Berufsmaturitätsprüfung (BMP) entscheidet in allen Prüfungspositionen die Schulleitung .

Bei einem Lehrortwechsel werden die bisher gewährten NTA berücksichtigt.

Das Gesuch um NTA wird mit einem Formular des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes MBA (EFZ, EFZ mit BM, B-, E-Profil inkl. KV2 und Berufsmaturität) via Sekretariat an die Schulleitung eingereicht.

Gesuche für die BM2 müssen dem Sekretariat BM zugestellt werden.

Das Formular bezeichnet die Behinderung und hält die vorgesehenen Massnahmen fest. Es ist vom Berufsbildner oder der Berufsbildnerin mitzuunterzeichnen.

Dem Gesuch ist ein aktuelles Gutachten einer vom MBA anerkannten Fachstelle beizulegen. In diesem werden die Behinderung oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten bestätigt und entsprechend unterstützende Massnahmen empfohlen.

Formulare EFZ, EFZ mit BM, B-, E-Profil inkl. KV2 und Berufsmaturität

Gutachten werden anerkannt, wenn sie von folgenden Fachstellen ausgestellt wurden:

Die Schulleitung klärt nach Einreichung der vollständigen Unterlagen ab, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie kann, wenn die beantragten Massnahmen wesentlich von der Praxis abweichen, eine Zweitmeinung von einer heilpädagogischen Fachperson einholen.

Die Schulleitung nimmt Stellung zu dem eingereichten Gesuch und reicht es dem MBA ein.

Liegt beim Einreichen des Gesuchs das entsprechende Gutachten oder die darauf basierende Empfehlung noch nicht vor und ist das Gesuch hinreichend begründet, können angemessene vorsorgliche Nachteilsausgleichsmassnahmen gewährt werden.

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