Energie gemeinsam nutzen – Energy Sharing, Mieterstrom & Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Energie gemeinsam nutzen – Energy Sharing, Mieterstrom & Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Energy Sharing bezeichnet die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energie-Anlagen. Im Vergleich zu bestehenden dezentralen Versorgungsmodellen wird bei Energy Sharing der Strom nicht im selben Haus erzeugt und verbraucht, sondern unter Nutzung des öffentlichen Netzes über Gebäudegrenzen hinweg verteilt. Die rechtliche Grundlage bildet § 42c EnWG. Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf der Homepage der Bundesnetzagentur .

Da das öffentliche Netz genutzt wird, fallen Netzentgelte und alle gesetzlichen Abgaben und Umlagen an. Die Stromsteuerbefreiung für erneuerbare Energie bis 2 MW gilt auch für Energy Sharing.

Sind alle Anforderungen erfüllt?

Sind die grundsätzlichen Voraussetzungen für Energy Sharing erfüllt, erfolgt die Umsetzung in unserem Netzgebiet über das sogenannte Dienstleistungsmodell. Dabei übernimmt ein spezialisierter Dienstleister oder Direktvermarkter die energiewirtschaftliche Abwicklung des Energy Sharing. Weitere Informationen finden SIe hier: FAQ: Umsetzung von Energy Sharing

Wenden Sie sich hierfür an einen geeigneten Dienstleister bzw. Direktvermarkter, der die erforderlichen Marktprozesse koordiniert und die Anmeldung des Modells durchführt.

Bitte beachten Sie: Die Westfalen Weser Netz GmbH tritt nicht als Direktvermarkter oder Dienstleister für die energiewirtschaftliche Abwicklung von Energy-Sharing-Modellen auf. Die Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Dienstleisters liegen in der Verantwortung des Sharing-Betreibers.

Nach aktueller Auslegung der Bundesnetzagentur erfolgt die praktische Umsetzung von Energy Sharing über sogenannte Dienstleistungsmodelle innerhalb der bestehenden Lieferanten- und Bilanzkreisstrukturen. (à Bundesnetzagentur - Energy Sharing ).

Dieses Modell setzt voraus, dass der Direktvermarkter gleichzeitig auch die Rolle des Reststromlieferanten übernimmt. In diesem Fall erfolgt die Abwicklung der Strommengen gebündelt über einen zentralen Marktpartner.

Dabei übernimmt ein Anbieter aus einer Hand:

Die Abwicklung erfolgt über das Bilanzkreissystem des Strommarktes, wodurch zusätzliche Anforderungen an Bilanzierung und Datenverarbeitung entstehen.

Sofern für den erzeugten Strom eine Förderung nach dem EEG (z. B. Marktprämie) in Anspruch genommen werden soll, ist eine separate Bilanzierung in einem entsprechenden Marktprämienbilanzkreis erforderlich. Eine einfache Verrechnung der Strommengen ist in diesem Fall nicht möglich.

Mieterstrom nach § 42a EnWG und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG sind beides Modelle, um Strom in einem Gebäude zu liefern. Dadurch wird der Strom nicht durch das Stromnetz geleitet, sondern an der Stelle der Erzeugung verbraucht.

Was kennzeichnet die beiden Modelle?

Der Aufteilungsschlüssel bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung kann statisch oder dynamisch sein. Der Teilnehmer hat jederzeit das Recht aus dem Versorgungsmodell auszutreten und sich über einen eigenen Stromlieferanten zu versorgen.

Statischer Aufteilungsschlüssel: Es werden festgelegte Prozentsätze angesetzt, in welcher Höhe der Strom an die Teilnehmer aufgeteilt werden soll.

Dynamischer Aufteilungsschlüssel: Die Strommenge aus der PV-Anlage wird auf die Höhe des tatsächlich verbrauchten Stromes der einzelnen Teilnehmer sowie mittels Gesamtheit der Teilnehmenden festgehalten.

Der Anlagenbetreiber hat dem Netzbetreiber den Aufteilungsschlüssel mitzuteilen, und bei dem statischen Schlüssel auch die entsprechenden Prozentsätze.

Ein Messtellenbetreiber hat die entsprechende Zählertechnik zur Verfügung zu stellen. Bei Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung ist dies mittels lastganggemessener Zähler möglich. Darunter fallen z.B. intelligente Messsysteme.

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