Veröffentlichungen Strom

Veröffentlichungen Strom

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zu den Veröffentlichungen energiewirtschaftlicher Daten zur Stromversorgung.

Auf Basis des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie zahlreicher, auf dem EnWG basierender Verordungen, veröffentlicht Westfalen Weser Netz Angaben zur Struktur des Netzes, zu Netzentgelten und zur Absatzstruktur über die verschiedenen Netzebenen.

Die einzelnen Veröffentlichungen finden Sie ganz einfach durch einen Klick auf das jeweils zugrunde liegende Gesetz bzw. die zugrunde liegende Verordnung.

Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.

Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze durch das EnWG und darauf fußender Verordnungen dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.

Auf Basis des EnWG veröffentlicht Westfalen Weser Netz die folgenden Angaben:

§ 7a Abs. 5 EnWG: Bericht über die Maßnahmen nach dem Gleichbehandlungsprogramm

§14d EnWG: Bericht über die Netzausbauplanung

§ 18 Abs. 1 EnWG: Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung

§ 18 Abs. 1 EnWG:Bedingungen für den Netzanschluss, Musterverträge

§ 19 Abs. 1 EnWG: Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss

§ 20 Abs. 1 EnWG: Bedingungen für den Netzzugang, Musterverträge

§ 20 Abs. 1 EnWG: Bedingungen für den Netzzugang, Netzentgelte

§ 23c Abs. 1 EnWG: Strukturmerkmale des Netzes

§ 23c Abs. 3 EnWG: Netzrelevante Daten

§ 36 Abs. 2 EnWG: Bestimmung des Grundversorgers im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung

Die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) regelt die Bedingungen für Einspeisung und Entnahme von elektrischer Energie in Elektrizitätsversorgungsnetze. In diesem Rahmen werden die Grundlagen für die Netznutzung durch Lieferanten und Letztverbraucher festgelegt.

Auf Basis der StromNZV veröffentlicht Westfalen Weser Netz die folgenden Angaben:

§ 12 Abs. 3 StromNZV: Ergebnisse der Differenzbilanzierung

§ 13 Abs. 3 StromNZV: Einheitlicher Preis für Mehr- und Mindermengen

§ 15 Abs. 5 StromNZV: Netzengpässe in Verteilernetzen

Die Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Netzentgelte einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen.

Basierend auf den in der StromNEV gemachten Vorgaben veröffentlicht Westfalen Weser Netz die folgenden Angaben:

§ 10 Abs. 2 StromNEV: Durchschnittsverluste und Beschaffungskosten der Verlustenergie

§ 19 Abs. 5 StromNEV: Individuelle Netzentgelte

Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt die Bedingungen, zu denen Netzbetreiber jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Darüber hinaus ist in der NAV festgelegt, welche Informationen zum Netzanschluss und dessen Nutzung der Netzbetreiber zu veröffentlichen hat.

Auf Basis der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) veröffentlicht Westfalen Weser Netz die folgenden Angaben:

§ 4 Abs. 2 NAV: Allgemeine Netzanschlussbedingungen

§ 4 Abs. 3 NAV: Änderungen der Ergänzenden Bestimmungen oder der Technischen Anschlussbedingungen

§ 25 Abs. 2 NAV: Wechsel des Netzbetreibers

Netzanschluss für konventionelle Kraftwerke

Die Bekanntgabe zum Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und zu den Preisen für moderne Messeinrichtungen sind im Folgenden verlinkt:

Bekanntgabe gemäß § 37 MsbG

Preise moderne Messeinrichtungen

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